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Zivilrechtliche Haftung für Datenschutzverstöße - Eine Studie zu Art. 23 EG-Datenschutzrichtlinie und Art. 23 griechisches Datenschutzgesetz unter Berücksichtigung des deutschen Rechts

Timoleon Kosmides

 

Verlag Herbert Utz Verlag , 2010

ISBN 9783831609673 , 367 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz DRM

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39,99 EUR

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Teil 2: Die Haftung nach der EG-Datenschutzrichtlinie (S. 45-46)

§ 4 Ausgangspunkt: Der Anwendungsbereich der Richtlinie


Der Anwendungsbereich der Haftung nach Art. 23 EG-Datenschutzrichtlinie fällt grundsätzlich mit dem der Richtlinie zusammen. Hier wird der Anwendungsbereich der Richtlinie erörtert. Somit betreffen die folgenden Ausführungen gemeinhin den Geltungsbereich aller Vorschriften der Richtlinie und damit auch des Art. 23. Was speziell den persönlichen Anwendungsbereich der Haftung betrifft, so ergibt sich eine Präzisierung durch Art. 23. Darauf wird unten im Rahmen der Haftungsvoraussetzungen eingegangen.

Für den Anwendungsbereich der EG-Datenschutzrichtlinie ist vor allem Art. 3 EG-Datenschutzrichtlinie maßgeblich. Ergänzend zu Art. 3 regelt Art. 4 den räumlichen Geltungsbereich2 des in Umsetzung der Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechts.3 Für den räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie ist ihr Art. 34 einschlägig. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch Art. 1, der das Regelungsziel der Richtlinie festlegt.4 Schließlich sind hierfür die Begriffsbestimmungen des Art. 2 EG-Datenschutzrichtlinie zu berücksichtigen.

Die genannten Vorschriften können im Rahmen dieser Studie nicht bis ins letzte Detail erläutert werden. Es geht um eine Untersuchung, die wegen ihrer Breite und Tiefe ein typisches „Kommentarproblem“ darstellt. Gegen eine ausführliche Darstellung des Anwendungsbereichs der EG-Datenschutzrichtlinie spricht auch der Umstand, dass die in Umsetzung der oben genannten einschlägigen Vorschriften erlassenen griechischen Regeln des DSG weitgehend den europäischen Regeln ähneln. Diese wurden unverändert oder jedenfalls mit nur geringen Abweichungen in das DSG übergenommen.

Die Folge hieraus ist, dass der Anwendungsbereich der EG-Datenschutzrichtlinie mit diesem des DSG in mehrfacher Hinsicht zusammenfällt. Insoweit erscheint es überflüssig, soweit es um konvergierende Rechtsfragen geht, mit diesen zweimal befasst zu werden. Da aber die europäischen Normen ihre Wirkung in ihrer Umsetzung in das nationale Recht entfalten, soll nicht hier, sondern im Rahmen des entsprechenden Kapitels zum DSG, auf diese Problematik eingegangen werden. An dieser Stelle wird nur auf die Grundzüge des Themas eingegangen. Im Übrigen wird jeweils auf die Ausführungen zum griechischen Recht verwiesen.

Die Erläuterung des sachlichen Anwendungsbereichs ist für die Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereiches der Richtlinie entscheidend, daher wird dieser in einem ersten Schritt genauer behandelt (vgl. sogleich unten A). Im zweiten Schritt wird der persönliche Anwendungsbereich dargestellt (vgl. unten B). Abschließend soll der räumliche Anwendungsbereich der EG-Datenschutzrichtlinie erörtert werden (vgl. unten C).