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Bilanzanalyse und Kennzahlen - Fallorientierte Bilanzoptimierung

Bernd Heesen, Wolfgang Gruber

 

Verlag Gabler Verlag, 2008

ISBN 9783834995872 , 240 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

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36,99 EUR

  • Latente Steuern in der Praxis - Ermittlung, Bewertung, Bilanzierung. Nach BilMoG und IFRS
    Die Wertermittlungsreform - Neue Grundsätze bei der Wertermittlung von Immobilien (Haufe aktuell)
    Praxishandbuch Unternehmensbewertung - Grundlagen, Methoden, Fallbeispiele
    Internationale Rechnungslegung - IFRS Praxis
    Steuerrecht in Nonprofit-Organisationen
    Verdeckte Gewinnausschüttung - Erkennen, Gestalten, Vermeiden

     

     

     

 

 

§ 1 Der Jahresabschluss (S. 19)

A. Funktionen des Jahresabschlusses

Es steht zwar im Gesetz kein ausdrücklicher Zweck des Jahresabschlusses, jedoch lassen sich die Funktionen aus einzelnen Gesetzespassagen für alle Unternehmen und Kapitalgesellschaften herleiten.

I. Gewinnermittlung, Ausschüttungsbemessung und Kompetenzabgrenzung

Eine Funktion des Jahresabschlusses ist die Ermittlung und Ausweisung jenes Gewinnes, der dem Unternehmen entzogen werden kann. Natürlich nur unter Beachtung der Prinzipien der Vorsicht und der Kapitalerhaltung. Ein anderer Gesichtspunkt ist in diesem Zusammenhang auch noch zu nennen. Aufgrund des in unserem Wirtschaftsraum geltenden Maßgeblichkeitsprinzips der Handelsbilanz für die Steuerbilanz ist der Jahresabschluss gemäß Handelsrecht die Besteuerungsgrundlage. Die Gewinnermittlungsfunktion ist somit auch für die Besteuerung verantwortlich.

Einerseits haben Gesellschafter und Aktionäre ein Interesse an einer Gewinnausschüttung, diesem stehen aber anderseits der Gläubigerschutz und die damit verbundene Erhaltung des Kapitals gegenüber. Das Gesetz sagt nämlich, dass die Substanz für die Haftung nicht durch eine zu hohe Gewinnausschüttung verringert werden darf. Demnach muss sowohl die Höhe des Gewinns ermittelt werden, als auch für eine Entscheidung über die Verwendung des Gewinnes die notwendigen Informationen über die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens bereitgestellt werden.

Hier übernimmt der Jahresabschluss eine Informationsfunktion in Form der Gewinnermittlung und Ausschüttungsbemessung für die Gesellschafter. Die sogenannte Kompetenzabgrenzungsfunktion wird erfüllt durch gesetzliche Vorschriften, welche den Rahmen für die Gewinnermittlung setzen und somit die Kompetenzen der an der Unternehmung beteiligten Gesellschafter, Aktionäre, Geschäftsführer und Vorstände voneinander abgrenzen. Der Jahreschluss besteht grundsätzlich aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.

Auch wenn wir die Bilanz sagen, müssen wir aber beachten, dass wir immer zwischen 2 Werken differenzieren müssen- die handelrechtliche Bilanz und die steuerrechtliche Bilanz. Während große Gesellschaften zwingend 2 Werke erstellen müssen, reicht in kleineren Gesellschaften ,1 Abschluss. Zur Vorlage bei den Finanzverwaltungen dient immer die Steuerbilanz. Dies ist auch das Werk, das wir von unserem Steuerberater erhalten, wenn er unseren Abschluss macht.

II. Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (Exkurs)

„Handelsbilanz" – so nennt man die nach den handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften aufgestellte Bilanz. Verbindlich für die dem Finanzamt einzureichende Steuerbilanz sind die in der Handelsbilanz ausgewiesenen Werte für die Vermögensteile und Schulden. Aber nur sofern die steuerlichen Vorschriften keine andere Bewertung zwingend vorschreiben. Aus diesem Grund spricht man auch vom „Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz".

1. Handelsrechtliche Ansatzvorschriften und ihre Übernahme durch die steuerrechtliche Ermittlung des Gewinnes.

Für die Übernahme des Ansatzes von Vermögensgegenständen und Schulden aus der Handelsbilanz in die Steuerbilanz wurde folgende Regelung entwickelt: Wenn handelsrechtlich nicht aktiviert oder nicht passiviert werden darf dann darf auch steuerlich nicht aktiviert oder passiviert werden. Wenn seitens des Handelsrechts ein Aktivierungswahlrecht besteht, dann muss steuerlich aktiviert werden.

Sollte jedoch handelsrechtlich ein Passivierungswahlrecht bestehen, so darf steuerlich nicht passiviert werden. Unterscheidungen können getroffen werden in Form

der formellen Maßgeblichkeit

der Durchbrechung der Maßgeblichkeit

der Umkehrung der Maßgeblichkeit.

2. Formelle Maßgeblichkeit

Hierunter wird verstanden, dass man als Steuerpflichtiger nicht nur an die abstrakten Vorschriften des Handelrechts gebunden ist, sondern darüber hinaus auch steuerrechtliche Vorschriften um- gesetzt werden müssen, sodass für die Gewinnermittlung , formelle Kriterien zur Anwendung kommen.