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Leitfaden Versicherungskartellrecht - Ein Leitfaden für Vorstände, Führungskräfte und Mitarbeiter zur Vermeidung von Verstößen gegen das Kartellrecht im Versicherungsgeschäft
Fabian Stancke, Hermann-Josef Bunte
Verlag Verlag Versicherungswirtschaft, 2011
ISBN 9783862980482 , 99 Seiten
3. Auflage
Format PDF, OL
Kopierschutz Wasserzeichen
"6. Verbandsarbeit (S. 74-75)
Die meisten Versicherungsunternehmen sind Mitglied in Unternehmensverbänden, insbesondere im Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) oder im Verband der privaten Krankenversicherungen (PKV). Verbandsarbeit hat einen hohen Stellenwert, besonders im Hinblick auf den zulässigen Austausch von Informationen, die gemeinsame Interessenvertretung gegenüber öffentlichen Stellen und auch die Erarbeitung von Musterversicherungsbedingungen. Grundsätzlich ist die Mitarbeit in Verbänden nach Maßgabe der in diesem Leitfaden und in den Informationen des GDV dargestellten Grenzen kartellrechtlich zulässig.
Die Verbandsarbeit darf aber nicht dazu missbraucht werden, das Wettbewerbsverhalten der Verbandsmitglieder abzustimmen oder geschäftspolitisch sensible Informationen auszutauschen [ →5.2. Informations- und Materialaustausch mit anderen Versicherern und über Verbände]. Verbandsarbeit berechtigt nicht dazu, wettbewerbsbeschränkende Abreden oder Verhaltensabstimmungen herbeizuführen. Vor dem Hintergrund der Zusammenarbeit von Wettbewerbern in Verbandsgremien haben die Kartellbehörden ein gewisses Misstrauen gegenüber den Inhalten der Beratungen.
Daher sollten Mitarbeiter, die die Versicherungsunternehmen in Verbänden vertreten, sich von vornherein nicht an etwaigen kartellrechtlich bedenklichen Diskussionen in Verbandssitzungen beteiligen. Zudem sollten sie darauf hinwirken, dass solche Diskussionen unterbleiben. Hinsichtlich der konkret problematischen und unproblematischen Themen sei auf die Ausführungen zur Referententätigkeit verwiesen [ →5.26 Referententätigkeit bei externen Veranstaltungen]. Außerdem ist es empfehlenswert, das kartellrechtliche Compliance- Programm des GDV zu beachten.
Es ist anerkannt, dass Kontakte zwischen im Wettbewerb stehenden Versicherern in bestimmten Fällen keinen negativen Einfluss auf das Funktionieren des Wettbewerbs haben oder aufgrund anderweitig positiver Wirkungen 6.Verbandsarbeit vom Kartellverbot freigestellt sein können. Teilweise wird die Zusammenarbeit der Versicherer im freigestellten Bereich auf Verbandsebene koordiniert, wie etwa bei den Schadenbedarfstatistiken und der Erarbeitung von Musterversicherungsbedingungen [→6.2. Gemeinsame Erarbeitung von Schadenbedarfstatistiken, →6.4 Musterversicherungsbedingungen].
6.1. Verhaltensregeln für Verbandssitzungen
Um sicherzustellen, dass Verbandssitzungen nicht zu wettbewerbsbeschränkenden Aktivitäten genutzt werden, muss jeder Teilnehmer darauf achten, dass für alle Sitzungen des Verbandes einschließlich seiner Organe, Ausschüsse und Unterausschüsse im Vorfeld eine schriftliche Tagesordnung zirkuliert wird, aus der sich die einzelnen kartellrechtlich zulässigen Tagesordnungspunkte eindeutig ergeben. Auf die Ausweisung inhaltlich offener Punkte sollte, soweit möglich, verzichtet werden. Vor ihrer Teilnahme an einer Verbandssitzung sollten Mitarbeiter die Tagesordnung ihrem Fach- und Disziplinarvorgesetzten zur Prüfung vorlegen.
Zur Klärung von Zweifelsfällen kontaktiert dieser zweckmäßigerweise die Rechtsabteilung oder einen im Kartellrecht erfahrenen Anwalt. Enthält die Tagesordnung Punkte, die möglicherweise über die kartellrechtlich zulässige Verbandsarbeit hinausgehen, sollte gegenüber dem Verband schriftlich die Streichung des betreffenden Tagesordnungspunktes sowie ein Verzicht auf seine Diskussion verlangt werden. Kommt der Verband diesem Verlangen nicht nach, sollte die Teilnahme an der Sitzung abgesagt und die Absage dokumentiert werden. Entsprechendes gilt für Anschreiben und Sitzungsvorlagen."