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Pflegebegutachtung - Lehrbuch für Sachverständige und Gutachter in der Pflege

Katja Diegmann-Hornig, Heike Jurgschat-Geer, Matthias Beine, Gudrun Neufeld

 

Verlag Hogrefe AG, 2009

ISBN 9783456940007 , 227 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

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35,99 EUR

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3 Rechtliche Grundlagen (S. 111-112)

3.1 Einleitung

Dieses Kapitel bietet eine systematische Darstellung der Rechtsbereiche, mit denen ein Sachverständiger in Berührung kommt bzw. kommen kann. Der Text verzichtet im Wesentlichen auf wörtliche Gesetzeszitate, enthält jedoch durchgehend die Angabe der jeweiligen gesetzlichen Grundlage. Bei Bedarf kann der Gesetzestext zur Vertiefung hinzugezogen werden. Für das Verständnis ist die Gesetzeslektüre jedoch nicht zwingend erforderlich.

Der Deutsche Taschenbuch Verlag hat mit den bekannten Beck-Texten eine beliebte Reihe herausgebracht, in der die Gesetzbücher einzeln oder in kleineren Sammlungen erhältlich sind. Empfehlenswert sind hier die Bände «SGB», «SGB XI», «ZPO» und «BGB». In gleichem Maße empfehlenswert ist die jährlich aktuell erscheinende Ausgabe der «Gesetze für Sozialberufe» des Nomos-Verlages. Hier sind nahezu alle wesentlichen Vorschriften in einem Band zusammengefasst. Die wenigen Gesetze, die in dieser Sammlung fehlen, insbesondere §§ 402 ff . der Zivilprozessordnung (ZPO) und das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG), können problemlos über das Internet oder mit einem Einzelband der Beck-Texte ergänzt werden. Unter www.bundesgesetze.juris.de fi nden sich die jeweils aktuellen Versionen der Gesetzestexte.

3.2 Grundbegriffe

Um den Einstieg in das Th emengebiet «Recht» zu vereinfachen und erleichtern, sollen hier vorab kurz die wichtigsten Grundbegriff e des Rechts dargestellt und erläutert werden.

3.2.1 Der Begriff «Recht» und die Rechtsquellen

Eine gängige Defi nition des Begriff s «Recht» lautet: «Recht ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die ein gedeihliches Zusammenleben der Menschen regeln». Dabei geht unsere Rechtsordnung zwar vom Grundsatz des geschriebenen Rechts aus, erkennt aber auch das ungeschriebene Recht, das so genannte Gewohnheitsrecht, als gültiges Recht an. Geschriebenes Recht fi ndet sich im Grundgesetz, in Gesetzen, Rechtsverordnungen, Satzungen und Verträgen. Gesetze und Rechtsverordnungen unterscheiden sich durch den Gesetzgeber (s. a. Kasten): Gesetze werden von der Legislative, der gesetzgebenden Gewalt erlassen. Sie durchlaufen also das vom Grundgesetz vorgegebene Gesetzgebungsverfahren, an welchem Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung und schließlich auch der Bundespräsident, wenn auch nur durch seine Unterschrift , beteiligt sind.

Rechtsverordnungen werden hingegen von der Exekutive erlassen, also von den Ministerien und der Bundesregierung. Als Voraussetzung für deren Erlass von Rechtsverordnungen benötigt die Exekutive jedoch eine gesetzliche Ermächtigung. So ist die gesetzliche Unfallversicherung durch ein Gesetz, das Sozialgesetzbuch (SGB) VII, geregelt. In diesem Gesetz, namentlich in § 9 SGB VII, fi ndet sich aber auch die Ermächtigung für die Bundesregierung, eine Rechtsverordnung über Berufskrankheiten zu erlassen. Dieses Prinzip fi ndet sich auch auf Landesebene wieder, wo z. B. die Grundsätze schulischer Fragen in den Schulgesetzen geregelt sind, die von den Landtagen erlassen werden.

Die Regelung der Einzelheiten wird in den Schulordnungen vorgenommen, die von den Kultusministerien erlassen werden. Satzungen unterscheiden sich von Gesetzen und Rechtsverordnungen durch ihren Geltungsbereich, denn sie gelten nicht für jedermann, sondern nur für den Personenkreis, der sich in ihrem Geltungsbereich befi ndet (z. B. Prüfungsordnungen als Satzungen der Industrie- und Handelskammern, die nur für ihren Kammerbezirk gelten oder – im Privatbereich – Vereinssatzungen).